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Männerriege Ramsen Gründungsjahr 1951 Statuten Art. 1 Name - Sitz - Haftung 1.1 Name Die Männerriege Ramsen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. 1.2 Sitz Der Sitz des Vereins befindet sich in Ramsen 1.3 Haftung Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder über den Beitrag von Fr. 60.- ist ausgeschlossen. Der Jahresbeitrag wird jährlich an der Vereinsversammlung festgesetzt. Art. 2 Leitbild Die Männerriege Ramsen setzt sich zum Ziel - bei seinen Mitgliedern die Freude am Turnen zu erhalten - an Wettkämpfen teilzunehmen -· Kameradschaft zu pflegen Art. 3 Mitgliedschaft Die Männerriege Ramsen ist Mitglied des Schaffhauser Turnverbandes und damit auch des Schweizerischen Turnverbandes. Art. 4 Mitglieder 4.1 Die Männerriege Ramsen besteht aus -· Aktivmitgliedern Interessenten ab dem 28. Lebensjahr können jederzeit als Aktivturner aufgenommen werden. -· Passivmitgliedern Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die die Interessen des Vereins unterstützen und jährlich einen von der GV festgelegten Betrag leisten. - Ehrenmitgliedern Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besonderer Verdienste und Anerkennung im Dienste des Name des Vereins erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die GV. 4.2 Austritt Austritte sind dem Verein schriftlich zum Ende des Kalenderjahres einzureichen. Das laufende Jahr ist noch beitragspflichtig. Ein Wiedereintritt ist möglich. 4.4 Ausschluss Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber der Männerriege Ramsen nicht erfüllen oder die Vereinsinteressen schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anzufechten, worauf der endgültige Entscheid von der GV zu treffen ist. Art. 5 Rechte und Pflichten Die Mitglieder verpflichten sich · die Statuten einzuhalten; · die Turnstunden nach Möglichkeit zu besuchen; · den von der GV festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten; · zum Beitritt zur Sport Versicherungs Kasse (SVK) des STV und zur Zahlung des Versicherungsbeitrages; · zum Besuch der GV (Mitgliederkategorie Aktive); im Verhinderungsfalle ist eine schriftliche oder telefonische Entschuldigung an den Vorstand zu richten. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird eine Busse von Fr. 10.-- erhoben. Die Mitgliederkategorien Ehrenmitglieder und Passive sind berechtigt, an der GV teilzunehmen. Art. 6 Organisation Die Organe Männerriege Ramsen sind · die ordentliche Generalversammlung · die ausserordentliche Generalversammlung · der Vorstand · die Ressortchefs (Spielleiter Faustball, Chef Hegauturnier, OK Mostfest) · die Revisoren Art. 7 Generalversammlung 7.1 Einberufung und Beschlussfähigkeit Die ordentliche GV findet einmal jährlich, und zwar im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Sie ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden, wenn · der Vorstand es für nötig erachtet; · 1/5 aller Stimmberechtigten es durch schriftlichen Antrag verlangen. 7.2 Stimmrecht Stimmberechtigt sind Vorstands-, Aktiv- und Ehrenmitglieder. 7.3 Zuständigkeit Die ordentliche GV hat folgende Aufgaben: · Appell und Wahl der Stimmenzähler · Genehmigung des Protokolls der letzten GV · Abnahme der Jahresberichte: des Präsidenten der Ressortleiter · Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes · Genehmigung des Budgets · Festsetzung der Jahresbeiträge · Mutationen · Wahlen des Vorstandes und der Revisoren · Ehrungen, Auszeichnungen · Jahresprogramm · Anträge · Verschiedenes 7.4 Wahl- und Abstimmungsmodus Für folgende Fälle ist für einen gültigen Beschluss die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig: · Änderung und Revision der Statuten · Auflösung des Vereins Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, in einem allfälligen zweiten Wahlgang das einfache Mehr. Über Anträge und Sachgeschäfte wird mit einfachem Mehr entschieden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Wahlen und Abstimmungen werden durchgeführt, wenn das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt oder wenn sich um eine Stelle mehrere Kandidaten bewerben. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium Stichentscheid. 7.5 Anträge Die GV kann nur die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte behandeln Anträge und Wahlvorschläge sind dem Vorstand 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen. 7.6 Protokoll Über die GV wird ein Protokoll geführt; dieses ist von Protokollführer und Präsidium zu unterzeichnen Art. 8 Vorstand 8.1 Zusammensetzung Der Vorstand wird von der GV für zwei Jahre gewählt. Er setzt sich zusammen aus: · Präsident · Vizepräsident, Aktuar · Kassier · Turnleiter · Wirtschaftchef Rücktritte (Vorstand) sind mindestens drei Monate vor der GV dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. 8.2 Aufgaben und Kompetenzen Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: · vertritt den Verein; · beruft die GV ein und leitet sie; · führt die an der GV gefassten Beschlüsse aus. In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse fassen, die in die Zuständigkeit der GV fallen. Diese Entscheide sind an der nächsten GV zur Genehmigung vorzulegen; · überwacht die Einhaltung der Statuten; · verwaltet die Finanzen · erstellt und überwacht das Budget Art. 9 Revisoren Die GV wählt zur Prüfung der Jahresrechnung zwei Revisoren auf zwei Jahre, wobei alljährlich die Neuwahl einer der beiden zu erfolgen hat. Art. 10 Finanzen 10.1 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. 10.2 Einnahmen Die Einnahmen bestehen aus · Mitgliederbeiträgen · Erlös aus Veranstaltungen und Anlässen · Zinsen des Vereinsvermögens · Spenden 10.3 Ausgaben Die Ausgaben setzen sich hauptsächlich zusammen aus · Verbandsbeiträgen, Versicherungen, Zeitungsabonnementen · Leiterentschädigungen · Anschaffungen von Turnmaterial · Beiträge an Veranstaltungen und Kursbesuche · Verwaltungskosten · Ehrenausgaben 10.4. Kreditrahmen Der freie Kredit des Vorstandes wird im Jahresbudget festgesetzt. Art. 11 Schlussbestimmungen 11.1 Auflösung Die Auflösung des Name des Vereins kann nur durch 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Aktivmitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen und das Inventar auf die aktiv Turnenden aufgeteilt. 11.2 In den Statuten nicht vorgesehene Fälle Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Statuten des SHTV und die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 60 ff ZGB) 11.3 Inkrafttreten der Statuten Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 17. Februar 2006 genehmigt worden und treten nach Genehmigung durch den Schaffhauser Turnverband in Kraft. Ramsen, den 17. Februar 2006 Für die Männerriege Ramsen Präsidium: Aktuar: sig. Denis Liniger..................................... sig. Ulrich Meier............................. |
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